§ 1 Geltungsbereich
1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin, gleichgültig ob ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag bzw. Vereinbarung zustande gekommen ist.
2) Entgegenstehende, oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Festlegungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
3) Abweichungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich schriftlich außer Kraft gesetzt und die Außerkraftsetzung von der Auftragnehmerin gegenüber dem/der Auftraggeber/in bestätigt wurde.
4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Angebote
1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherung unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahme auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben,
Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
3) Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Muster, Proben, Vorlieferungen, sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

 

§ 3 Preise und Zahlung
1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer und schließen Leistungen für Verladen, Verpackung und Fracht nicht ein.
2) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurden, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten.
3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die umseitig genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert, ausschließlich Fracht, und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.
4) Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5) Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen, sowie die Weiterveräußerung und Verarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1) Lieferterminangaben in den Angeboten sind ohne jegliche Verbindlichkeit. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt im übrigen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2) Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb in 24977 Langballig  verlassen hat.
3) Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Betriebsstörungen jeglicher Art, Rohstoffmangel, in unserem Betrieb eingreifende behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
4) Rücktritt des Käufers oder Schadensersatzforderungen wegen Verzuges werden ausgeschlossen.
5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 6 Gefahrenübergang, Lieferung, Entgegennahme
1) Die Gefahr geht mit der Absendung von Waren bzw. Produkten oder der Übergabe an einen Spediteur auf den/die Auftraggeber/in über. Werden Waren bzw. Produkte dem/der Auftraggeber/in zur Abholung bereit gestellt, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Bereitstellung dieser, auf den/die Auftraggeber/in über. Erfolgt der Transport durch die Auftragnehmerin, so geht die Gefahr auf den/die Auftraggeber/in über, sobald die Waren bzw. Produkte das Betriebsgelände der Auftragnehmerin verlassen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin entgegen vorheriger Vereinbarungen nachträglich die Kosten für eine Versendung übernommen hat.
2) Verzögert sich der Versand von Produkten/Waren infolge von Umständen, die der/die Auftraggeber/in zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den/die Auftraggeber/in über.
3) Auf Verlangen des/der Auftraggeber/in versendet die Auftragnehmerin die Produkte/Waren an den von diesem/r benannten Ort. Der Versandweg und das Versandmittel werden von der Auftragnehmerin nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festgelegt.
4) Der/die Auftraggeber/in ist verpflichtet, Transportschäden auf dem Frachtbrief zu vermerken und der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1) Die von uns an den Käufer gelieferten Produkte und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, sowie zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, unser Eigentum.
2) Unser Eigentumsvorbehalt wird auf alle Forderungen des Käufers erweitert, welche dieser aus der Weiterveräußerung der Produkte bzw. Waren gegenüber einem Dritten erwirbt. Der Käufer darf unsere Produkte bzw. Waren weder verpfänden noch einem Dritten zur Sicherung übereignen.
3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 7, Ziffer 1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache - im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren - zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns auf. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des § 7 Ziffer 1).
4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange der Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vorn Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Veräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gern. § 7 Ziffer 1) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Miteigenturnsanteiles. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerrufes einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in § 3 Ziffer 5) genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6) Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %‚ sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 8 Gewährleistung und Mängelrügen
1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine, nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2) Mängelrügen sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängelrügen berechtigen vor endgültiger Anerkennung nicht zur Zurückhaltung der dazugehörigen Rechnungsbeträge. Die Beweispflicht obliegt dem Käufer.
3) Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten ab Gefahrenübergang, sofern das Gesetz keine längeren Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
4) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, ist er nur zur Minderung, nicht jedoch zum Rücktritt berechtigt.
6) Für Verschleißteile übernehmen wir keine Gewährleistung. Verzichtet der Käufer im Falle der vereinbarten Erstbemusterung auf eine ausdrückliche Freigabe, oder erfolgt diese nicht, so gelten die auf der Erstbemusterung erfolgte Bestellung oder der Lieferabruf als Freigabe. Entsprechen die von uns gelieferten Produkte qualitativ dem Erstmuster, so gelten sie als vertragsgemäß.
7) Die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
8) Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer 7) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

 

§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung
1) Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden wegen eines Mangels der Ware oder sonstiger Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wozu auch der Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB zählt, wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, sind ausgeschlossen.
2) Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für die Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einer von uns übernommen Garantieverpflichtung, oder aber den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruhen; dies gilt auch im Falle der Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Schadensersatzverpflichtung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie gehaftet wird.

 

§ 10 Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurück zu geben. Sofern wir Gegenstände nach, vom Käufer übergebenen, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen, damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter unverzüglich freizustellen.

 

§ 11 Versuchsteile, Formen und Werkzeuge
1) Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile bereit zu stellen, so sind sie der Produktionsstätte in vereinbarter Menge - andernfalls mit einer, für etwaigen Ausschuss, angemessenen Mehrzahl - rechtzeitig, frei und ohne Mangel anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen die hierdurch verursachten Kosten und sonstige Folgen zu Lasten des Käufers.
2) Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.
3) Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die bei dem Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, bereit zu halten.
4) Für vom Käufer bereit gestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

 

§ 12 Schlussbestimmungen
1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle denkbaren Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.